1. Vorsitzender
Markus Littl
Ortsstraße 7
85283 Wolnzach
Telefon 08442-956643
E-Mail: markus.littl@gmx.de
Vertretungsberechtigte Vorstände:
2. Vorsitzender
Christoph Nieder
Hauptstraße 15
85283 Wolnzach
Telefon 0173 - 4476492
Schriftführer
Ramona Gollnhofer
Professor-Stock-Str. 12
85276 Pfaffenhofen
Kassier
Lena Kellermann
Kirchberg 16
85283 Wolnzach
Telefon: 08442 91014
Ehrenvorsitzender
Anton Fuß
Ahornallee 41
85283 Wolnzach
Chronik des
IMKERVEREINS WOLNZACH
von 1895 - 2012
von Alois Kohlhuber, Wolnzach
Ehrenvorsitzender des Imkervereins Wolnzach
V O R W O R T
Die Bienenhaltung in unserer Gegend hat allem Anschein nach eine vielhundertjährige Tradition. Der Wolnzacher Chronist, Pfarrer Josef Reindl, vermutet, daß die Wenden (slawische Kriegsgefangene) im 8. oder 9. Jahrhundert nicht nur den Hopfenbau, sondern auch die Bienenhaltung in die Hallertau gebracht haben.
In seinem Buch "Wolnzach in der Hallertau" von 1911 schreibt er:
"Die Bienenzucht hat nach den Kirchenrechnungen in hiesiger Gegend sehr geblüht, worauf die vielen Wachsgilten und Wachsstrafen schließen lassen, auch konnte das nötige Wachs hier
und in der Umgebung aufgekauft werden.
Der Flurnamen Linder, die Orte auf "Winden" (Die Wenden sollen eifrige Bienenzüchter gewesen sein), deuten auf uralte Bienenzucht hin.
Um 1854 war letztere hier ganz minimal ( 3 Stöcke).. Seither hat sie sich gehoben.1872: 48 Stöcke, darunter 13 mit beweglichen Waben, 1900: aber 59 Stöcke. Ein gut Teil zu dieser Hebung trägt der Bienenzuchtverein seit 1895 bei."
Der 100. Geburtstag dieses Vereins, der entsprechend gefeiert wurde, war für mich Anlaß, die Geschichte dieses Vereins in einer kurzen Chronik zusammenzufassen.
Der Bienezuchtverein hat in den vergangenen 100 Jahren viele Höhen und Tiefen durchlebt. Dadurch sind leider Lücken in den Aufzeichnungen entstanden, die sich folglich auch in der Chronik auswirken mußten.
Trotzdem hoffe ich, daß es mir gelungen ist, einen guten Überblick über die vergangenen 100 Jahre gegeben und manches Detail aus dem Vereinsleben vor dem Vergessen bewahrt zu haben.
Wolnzach, im Juli 1995
Alouis Kohlhuber
Übersicht:
Die 1. Vorsitzenden des Vereins von 1895 - 1995 u.w.
(bis 1935 Imker und Obstbauer, ab 1935 nur Imker)
1895 - 1905 Benefiziat Alois Amann von Gosseltshausen
1905 - 1910 Schneidermeister Johann Ziegler von Wolnzach
1911 - 1912 Benefiziat Josef Reindl von Wolnzach
1912 - 1915 Lehrer Josef Königer von Gebronzhausen
1915 - 1926 keine Angaben - Vereinsleben ruhte
1926 - 1935 Lehrer Michael Maier von Wolnzach
1935 - 1942 Johann Schmuttermeier von Wolnzach-Bahnhof
1943 - 1945 Kaufmann Michael Brückl von Wolnzach
1945 - 1950 Sebastian Bollwein von Wolnzach
1950 - 1958 Prokurist Josef Albanbauer von Wolnzach
1958 - 1967 Studiendirektor Alois Kohlhuber von Wolnzach
1967 - 1970 Prokurist Josef Albanbauer von Wolnzach
1970 - 1974 Pfarrer Josef Götz von Gosseltshausen
1974 - 1996 Studiendirektor Alois Kohlhuber, Wolnzach
1996 - 2018 Anton Fuß, Wolnzach
2018 - heute Markus Littl
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
IMKERVEREIN WOLNZACH
Er hat seinen Sitz in WOLNZACH und soll in das Vereinsregister eingetragen werde (ist eingetragen).
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen, Förderung der gewerblichen Bienenzucht ist nicht Aufgabe des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht, Mitwirkung bei der Jugend- und
Erwachsenenbildung
b) Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen
c) Verbesserung der Bienenweide
d) Bekämpfung von Bienenkrankheiten
§ 3 Mittelverwendung
Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e. V. (LVBI).
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
c) Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
d) Ausschluß. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes,Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung.
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung veräußert oder lelastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlußfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Behandlung der eingereichten Anträge
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6d)
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer
§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins/Vermögensbindung
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellten Liqidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Markgemeinde Wolnzach. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Vorstehende Satzung wurde am 14. Februar 93 in Wolnzach von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Bezirks- Bienen- und Obstbaumzuchtverein